GPA-Botschaft der Woche

Foto:  Annika Trautner

Foto: Anni­ka Trautner

Bere­itschafts­di­enst flächen­deck­end erhal­ten! Bun­des­ge­set­zge­ber muss Kon­se­quen­zen aus BSG-Urteil zu Poolärzten ziehen!
Das Bun­dessozial­gericht (BSG) hat vorgestern, am 24. Okto­ber 2023, unser­er ambu­lanten medi­zinis­chen Ver­sorgung einen schw­eren Schlag ver­set­zt. Mit seinem Urteil zur Sozialver­sicherungspflicht von Poolärzten gefährdet es das gut funk­tion­ierende Sys­tem des Bere­itschafts­di­en­sts, das die ambu­lante Ver­sorgung außer­halb der nor­malen Prax­isöff­nungszeit­en, ins­beson­dere am Woch­enende und an Feierta­gen, sich­er­stellt. Seit der Neuregelung des Bere­itschafts­di­en­sts durch die ver­ant­wortliche Kassenärztliche Vere­ini­gung Bay­erns (KVB) vor fünf Jahren leis­ten nicht mehr nur die niederge­lasse­nen Ver­tragsärztin­nen und ‑ärzte Bere­itschafts­di­en­ste, son­dern auch soge­nan­nte Poolärzte, also Nicht-Ver­tragsärzte wie etwa Klinikärzte. Sie tra­gen gewichtig dazu bei, den Bere­itschafts­di­enst auf möglichst viele Schul­tern zu verteilen und so die Ver­tragsärzte zu entlasten.
Laut BSG führt die Teil­nahme am ärztlichen Bere­itschafts­di­enst nicht automa­tisch zur Annahme ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit. Ein Poolarzt unter­liegt infolgedessen der Sozialver­sicherungspflicht. In Baden-Würt­tem­berg wurde deshalb sogle­ich entsch­ieden, dass Poolärztin­nen und ‑ärzte keinen Bere­itschafts­di­enst mehr leis­ten. In Bay­ern will die KVB erst die Urteils­be­grün­dung abwarten.
Der Bun­des­ge­set­zge­ber muss daher nun — im Inter­esse der Pati­entin­nen und Patien­ten – rasch zu ein­er geset­zlichen Lösung kom­men. Vorstell­bar ist eine Regelung wie etwa für die Notärzte im Ret­tungs­di­enst. Denn ohne den Bere­itschafts­di­enst dro­ht eine noch stärkere Über­las­tung der Notauf­nah­men, die wir zwin­gend ver­hin­dern müssen. Krank am Woch­enende darf nicht zu ein­er Gesund­heits­ge­fahr wer­den – und schon gar nicht zu ein­er Frage, die durch Postleitzahlen bes­timmt wird. Der Bere­itschafts­di­enst muss auch weit­er­hin flächen­deck­end gewährleis­tet sein!