Seidenath und Faltner: „Ohne allgemeine Impfpflicht kann auch der § 20a IfSG keinen Bestand mehr haben – Bundestag muss handeln“
„Nachdem nun klar ist, dass der Bundestag keine allgemeine Impfpflicht gegen Corona beschließen wird, kann auch der § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG), die einrichtungsbezogene Impfpflicht, keinen Bestand mehr haben“, erklärte heute in München GPA-Landesvorsitzender Bernhard Seidenath, MdL.
„Wir haben bei den Beschäftigten der bayerischen Pflegeeinrichtungen erfreulicherweise eine sehr hohe Impfquote von 92 Prozent. Die wenigen Pflegekräfte, die bis dato nicht geimpft sind, können von der Impfung auch nicht überzeugt werden“, ist sich GPA-Landesvorstandsmitglied Eva Faltner sicher, die selbst eine Pflegeeinrichtung leitet.
Aufgrund des § 20 a IfSG müssen den Gesundheitsämtern seit dem 15. März die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeldet werden, die nicht geimpft sind. Von der Regelung sind nicht nur Pflegekräfte betroffen, sondern alle Mitarbeitenden in den Einrichtungen, also auch Verwaltungskräfte, Hausmeister, Köche und viele mehr. Ab dem 1. Juli müssten die Gesundheitsämter für diesen Kreis dann entsprechende Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote aussprechen.
„Wie es dann arbeitsrechtlich weitergeht, ist überhaupt nicht geregelt! Der § 20 a IfSG ist zunächst bis Ende des Jahres begrenzt, was danach ist, weiß keiner!“, so Faltner. „Im schlimmsten Fall verlieren Einrichtungen nun Mitarbeiter, die 2023 dann wieder arbeiten dürften, sich aber in der Zwischenzeit einen anderen Job gesucht haben oder sogar vom Jobcenter umgeschult wurden.“ „Wenn der § 20 a IfSG auch unter den neuen Ausgangsbedingungen – ohne eine nachfolgende allgemeine Impfpflicht – wie geplant bis zum Jahresende Bestand hätte, würde aus dem absoluten Mangelberuf Pflege weggeschult werden. Das verstünde niemand“, unterstrich Seidenath. „Es geht hier auch um Versorgungssicherheit. Schon jetzt tragen die Einrichtungen die Hauptlast der Pandemie. Sie halten unser Gesundheitswesen am Laufen. Sie nun weiter einseitig zu belasten, obwohl bei der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht versprochen wurde, dass die allgemeine Impfpflicht alsbald nachfolgt, wäre ungerecht und sachlich komplett falsch. Deshalb noch einmal: Ohne allgemeine Impfpflicht muss auch der § 20a IfSG gestrichen werden“, erklärten Seidenath und Faltner und forderten den Deutschen Bundestag zum Handeln auf: „Die Zeit drängt!“