GPA-Botschaft der Woche
Bereitschaftsdienst flächendeckend erhalten! Bundesgesetzgeber muss Konsequenzen aus BSG-Urteil zu Poolärzten ziehen!
Das Bundessozialgericht (BSG) hat vorgestern, am 24. Oktober 2023, unserer ambulanten medizinischen Versorgung einen schweren Schlag versetzt. Mit seinem Urteil zur Sozialversicherungspflicht von Poolärzten gefährdet es das gut funktionierende System des Bereitschaftsdiensts, das die ambulante Versorgung außerhalb der normalen Praxisöffnungszeiten, insbesondere am Wochenende und an Feiertagen, sicherstellt. Seit der Neuregelung des Bereitschaftsdiensts durch die verantwortliche Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) vor fünf Jahren leisten nicht mehr nur die niedergelassenen Vertragsärztinnen und ‑ärzte Bereitschaftsdienste, sondern auch sogenannte Poolärzte, also Nicht-Vertragsärzte wie etwa Klinikärzte. Sie tragen gewichtig dazu bei, den Bereitschaftsdienst auf möglichst viele Schultern zu verteilen und so die Vertragsärzte zu entlasten.
Laut BSG führt die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Ein Poolarzt unterliegt infolgedessen der Sozialversicherungspflicht. In Baden-Württemberg wurde deshalb sogleich entschieden, dass Poolärztinnen und ‑ärzte keinen Bereitschaftsdienst mehr leisten. In Bayern will die KVB erst die Urteilsbegründung abwarten.
Der Bundesgesetzgeber muss daher nun — im Interesse der Patientinnen und Patienten – rasch zu einer gesetzlichen Lösung kommen. Vorstellbar ist eine Regelung wie etwa für die Notärzte im Rettungsdienst. Denn ohne den Bereitschaftsdienst droht eine noch stärkere Überlastung der Notaufnahmen, die wir zwingend verhindern müssen. Krank am Wochenende darf nicht zu einer Gesundheitsgefahr werden – und schon gar nicht zu einer Frage, die durch Postleitzahlen bestimmt wird. Der Bereitschaftsdienst muss auch weiterhin flächendeckend gewährleistet sein!